18. 5.2016 Laut Kieler Finanzministerium ist Betteln steuerfrei. „Der Bettler erbringe regelmäßig keine Leistung und beteilige sich daher nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr.“ (LN15./16. Mai). Immerhin erbringt der Bettler seine Nichtleistung regelmäßig. In dieser Regelmäßigkeit liegt die Grundlage von Leistung und ist rückwirkend nicht zu besteuern. Jeder Bettler muss Auskunft erteilen, seit wann er regelmäßig keine Leistung erbringt, notfalls wird die Nicht-Steuerfahndung eingeschaltet. Wer über eine Nichtleistungs-CD aus der Schweiz aufgefallen ist, darf über einen „Antrag auf Halbstrafe“ (U. Hoeneß) vor den Mauern von Landsberg campieren und nichtleisten.
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